Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

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Dienstleistungen

Notreiseausweis für Ausländer, Beantragung

Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer kurz vor Ihrer Ausreise aus Deutschland feststellen, dass Ihre Reisedokumente abgelaufen sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis beantragen.

Der Notreiseausweis wird von den Grenzbehörden ausgestellt. Grenzbehörden sind die Bundespolizei und weitere Landes- und Bundesbehörden, die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind.

Als Ausländerin und Ausländer können Sie bei akuten Notfällen zur Ausreise ein Reisedokument für den Notfall, den sogenannten Notreiseausweis, beantragen.
Akute Notfälle bestehen, wenn eine unbillige Härte vermieden werden soll oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Mit dem Notreiseausweis können Sie aus Deutschland ausreisen und anschließend wieder einreisen. Es gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat. Der Notreiseausweis ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Er wird Ihnen nur ausgestellt, wenn Sie vor Reiseantritt keine Zeit mehr für den Gang zur Passbehörde haben.
Sie können mit einem Notreiseausweis nur in einen anderen Staat einreisen, wenn der Staat Ihr Dokument als Reiseausweis anerkennt. Der andere Staat hat keine Verpflichtung zur Anerkennung Ihres Notreiseausweises. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Fluggesellschaften die Mitnahme von Reisenden mit diesem Reisedokument verweigern.
Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Notreiseausweises.

Eine Ausstellung kann zum Beispiel verwehrt werden, wenn:

  • Sie in ein Land reisen wollen, dass den Notreiseausweis nicht anerkennt oder
  • Ihnen durch die Passbehörde ein vorläufiger Personalausweis oder Reisepass auf Antrag ausgestellt werden kann.

Hinweis: In folgenden Ländern ist nicht die Bundespolizei, sondern eine Landes- oder Bundesbehörde mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt:

  • im Freistaat Bayern auf den Flughäfen Nürnberg und Memmingen sowie den Verkehrslandeplätzen, die als Grenzübergangsstellen zugelassen sind ist die Bayerischen Grenzpolizei zuständig,
  • in der Freien und Hansestadt Hamburg im Hafen ist die Wasserschutzpolizei Hamburg zuständig,
  • in Niedersachsen, Schleswig-Holstein in verschiedenen Häfen und im Baden-Württemberg am Flughafen Friedrichshafen ist die Zollverwaltung zuständig.

Die Ausstellung eines Notreiseausweises können Sie persönlich bei der Grenzbehörde, wie Beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, beantragen. Den Antrag können Sie auch vorab digital an die Grenzbehörde schicken, um den Vorgang zu beschleunigen. Sie müssen vor Antritt Ihrer Reise trotzdem persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen.

Anträge auf Notreiseausweis können stellen:

  • Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU), des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz sowie deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörige,
  • Staatsangehörigen eines in Anhang II zur EU-Visumverordnung aufgeführten Staates,
  • Drittstaatsangehörigen, die zur Rückkehr in die oben genannten Staaten berechtigt sind, das heißt Inhaber eines Aufenthaltstitels (Schengenvisa der Kategorie C sind davon ausgenommen) oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zum Aufenthalt in Deutschland,
  • ziviles Schiffspersonal eines in der See- oder Küstenschifffahrt oder in der Rheinschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Landgang oder
  • ziviles Flugpersonal für einen Aufenthalt auf dem Flugplatzgelände, in der Flughafengemeinde oder für einen Wechsel auf einen anderen Flughafen, um von dort abzufliegen. 

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie können Ihre Identität nachweisen und gehören zur Gruppe der Antragsberechtigten.
  • Die Ausstellung eines regulären Passes oder Passersatzes von der eigenen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde ist vor Reiseantritt nicht mehr möglich oder nicht mehr rechtzeitig zu erwarten.
  • Es werden keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
  • Es bestehen keine Sicherheitsbedenken.
  • Der durch eine gegebenenfalls vorliegende Fahndungsnotierung verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.
  • Der Zielstaat erkennt den Notreiseausweis als Grenzübertrittsdokument an.
  • Bei Minderjährigen muss grundsätzlich das Einverständnis aller gesetzlichen Vertreter vorliegen.

Hinweise:
Für Kinder kann der Notreiseausweise von den Sorgeberechtigten oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden. Eine eigenständige Antragstellung ist erst ab 18 Jahren möglich. Reisen nicht beide Eltern mit dem Kind, müssen beide sorgeberechtigten Elternteile der Reise zustimmen. Bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, ist die Situation besonders: Es darf nur der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, den Pass beantragen. Die Eltern müssen das dauerhafte Getrenntleben glaubhaft machen. Dies gilt auch, wenn ein sorgeberechtigtes Elternteil dauerhaft verhindert, zum Beispiel unbekannt verzogen, ist.

Den Notreiseausweis können Sie persönlich oder online bei der Grenzbehörde, beispielweise am Flughafen bei der Bundespolizei, beantragen.

Persönlicher Antrag

  • Sie gehen zu der Grenzbehörde und lassen sich ein Antragsformular aushändigen, das Sie ausfüllen und unterschreiben.
  • Vor Ort wird ein Identitätsabgleich durchgeführt. Dazu müssen Sie Ihre Identität und Staatsangehörigkeit oder die der Person nachweisen, für die Sie eine Reiseausweis als Passersatz beantragen .
  • Sie müssen ein aktuelles biometrisches Foto vorlegen oder vor Ort bei der Behörde anfertigen lassen.
  • Sie müssen bar vor Ort die Bearbeitungsgebühr bezahlen.
  • Anschließend wird Ihnen der Notreiseausweis ausgehändigt.

Digitaler Antrag

  • Sie können den Antrag auch online stellen und zur Bearbeitung an die Grenzbehörden versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
  • Dazu füllen Sie den Antrag im Bundesportal aus und senden ihn ab.
  • Nach der digitalen Antragstellung können Sie Kontakt mit der zuständigen Grenzbehörde aufnehmen.
  • Vor Beginn der Reise müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um:
    • den Antrag zu unterschreiben,
    • einen Identitätsabgleich durchzuführen,
    • ein aktuelles, biometrisches Foto vorzulegen oder es bei der Behörde anfertigen zu lassen und
    • die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
  • Danach wird Ihnen der Notreiseausweis ausgehändigt.

keine

  • Ausstellung eines Notreiseausweises für Erwachsene: EUR 43,00
  • Ausstellung eines Notreiseausweises für Minderjährige: EUR 34,00

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Gebühr für den Notreiseausweis Ihnen nicht erstattet wird, wenn:

  • Sie Ihren Antrag zurücknehmen,
  • nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde,
  • Ihnen der Notreiseausweis versagt wird oder
  • das Beförderungsunternehmen Ihnen trotz erteiltem Notreiseausweis die Mitnahme verweigert.

  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel rund 30 Minuten

  • Erforderliche Unterlage/n

    Für die Antragsstellung und Abholung benötigen Sie:

    • Nachweis Ihrer Identität und Ihrer Staatsangehörigkeit durch:
      • abgelaufenen Reisepass oder vorläufiger Reisepass oder
      • abgelaufenen Personalausweis oder vorläufiger Personalausweis
    • bei Antragstellung für ein Kind:
      • abgelaufenen Kinderreisepass oder
      • Geburtsurkunde (ausschließlich bei Antragstellung für ein Kind)
    • Nachweis über Berechtigung zum längerfristigen Aufenthalt
      • Deutscher Aufenthaltstitel im Checkkartenformat oder
      • Aufenthaltstitel eines anderen Schengenstaats im Checkkartenformat
    • aktuelles, biometrisches Foto

    Hinweis: Falls dies nicht vorhanden ist, wird ein Foto bei der Behörde gemacht. Dafür entstehen Ihnen keine Kosten.

  • § 4 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 13 Absatz 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 48 Absatz 1 Nummer 5 und 5 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 49 Absatz 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
  • § 14 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 69 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
  • § 71 Absatz 3 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Bundespolizeidirektion München

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