Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Mömbris
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Dummy

Dienstleistungen

Erholungsaufenthalt in Familienferienstätten, Beantragung einer Förderung

Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern verreisen möchten und sich für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte entscheiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung bekommen.

Ein gemeinsamer Familienurlaub kann - neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung - wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern. Die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern kann gestärkt werden. So können wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag geschaffen werden.

Zweck 

Mit der Zuwendung soll es Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen ermöglicht werden, einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen.

Gegenstand

Förderfähig sind Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für Familienurlaube sind Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern (z. B. bei Erkrankung der Eltern).

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Unterbringung in einer Familienferienstätte. 

Art und Höhe

Die staatlichen Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

Die Zuwendung kann pro Verpflegungstag je berücksichtigungsfähigem Kind und Erwachsenen bis zu 19,50 EUR und für ein nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindertes Kind bis zu 25,50 EUR betragen.

Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.

Eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte kann dann bewilligt werden, wenn

  • Sie Ihren Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte verbringen. Familienferienstätten im Sinne der Rahmenvereinbarung sind die in der Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung aufgeführten Einrichtungen. Erholungsaufenthalte in Privatunterkünften oder anderen Ferienstätten werden nicht gefördert.
  • Sie den Erholungsaufenthalt in der Familienferienstätte erst verbindlich buchen, wenn Ihr Antrag auf Förderung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingegangen ist und Sie die Bestätigung über den Eingang des Antrags vom ZBFS erhalten haben.
  • Sie Eltern, ein Elternteil, Pflegeeltern oder alleinerziehende Mutter oder Vater sind mit einem Kind oder mehreren Kindern, für das/die Sie Kindergeld beziehen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Großeltern mit einem Enkelkind oder mehreren Enkelkindern, für das/die die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehenden Mütter und Väter Kindergeld beziehen eine Förderung beantragen.
  • Ihre Familie in Bayern ihren Hauptwohnsitz hat.
  • Ihr Erholungsaufenthalt mindestens 6 Verpflegungstage (förderfähig sind bis zu 14 Verpflegungstage; An und Abreise zählen zusammen als ein Verpflegungstag) dauert.
  • Ihr jährliches Nettoeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres vor der Antragstellung unter folgenden Einkommenshöchstgrenzen liegt
    • für einen alleinstehenden Elternteil (mit einem Kind): 31.000 EUR
    • für beide Eltern (mit einem Kind): 34.000 EUR
    • für jedes weitere Kind erhöhen sich diese Einkommensgrenzen um jeweils 4.800 EUR.

oder Sie Leistungen nach dem SGB II oder XII und Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beziehen.

  • Sie für dieses Jahr noch keine Förderung für einen Erholungsaufenthalt erhalten haben.
  • Sie während des Erholungsaufenthalts an einem Angebot der Eltern und Familienbildung teilnehmen

Sie können beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte online oder schriftlich beantragen:

  • Nach Eingang des Antrages und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob eine Förderung gewährt wird und gegebenenfalls wie hoch diese sein wird.
  • Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie ein Formular "Bestätigung" sowie ein Formular "Erklärung des Zuwendungsempfängers".
  • Das Formular "Bestätigung" ist von der Familienferienstätte am Ende Ihres Urlaubs auszufüllen, die Erklärung des Zuwendungsempfängers von Ihnen selbst.
  • Bitte senden Sie beide Formulare zusammen mit der Rechnung der Familienferienstätte umgehend nach Ihrem Urlaub an das ZBFS. Die Vorlage einer Rechnungskopie genügt. Die Originalrechnung wird nur auf Verlangen zurückgesandt.
  • Nach Eingang der beiden Formulare und der Rechnung der Familienferienstätte wird die Verwendung der Zuwendung geprüft und in der zustehenden Höhe an Sie ausbezahlt.

  • Eine staatliche Förderung kann nur erfolgen, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte beim ZBFS eingeht. Es werden nur Erholungsaufenthalte gefördert, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist. Eine unverbindliche Reservierung bei der Familienferienstätte ist zulässig, eine Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung durch das ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen.
  • Der Antrag soll grundsätzlich mindestens 3 Wochen vor Antritt des Familienurlaubs gestellt werden.
  • Die Formulare „Bestätigung“ und „Erklärung des Zuwendungsempfängers“ und die Rechnung der Familienferienstätte müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht werden.

  • Antragsverfahren: keine
  • Widerspruchsverfahren bei negativem Ausgang: Mindestgebühr zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) zur Zeit 29,11 EUR
  • Rücknahmeverfahren: Mindestgebühr zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) zur Zeit 19,11 EUR

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer Ihres Antrags liegt bei ca. 3 Wochen.

In Einzelfällen kann die Bearbeitung länger dauern.

Wenn die Formulare „Bestätigung“ und „Erklärung des Zuwendungsempfängers“ und die Rechnung der Familienferienstätte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht werden, kann die Förderung nicht mehr ausbezahlt werden.

  • aktueller Nachweis des Kindergeldbezuges (zum Beispiel eine Kopie des letzten Kontoauszuges mit Namen des Kontoinhabers oder Bezügemitteilung)

    Auf dem Kontoauszug müssen nur der Name des Kontoinhabers, der Buchungstag des Kindergeldes, der Kindergeldbetrag und als Verwendungszweck das Kindergeld ersichtlich sein. Alle weiteren Daten des Kontoauszugs dürfen geschwärzt werden.

  • vollständiger Einkommenssteuerbescheid des vorvergangenen Jahres vor der Antragstellung (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht)

    Wenn Sie nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommenssteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommen mit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt (siehe Seite 7 des OnlineAntrags bzw. Seite 4 des Antragsvordrucks).

  • wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem SGB II und XII beziehen: aktueller Bescheid über die Leistungen(z. B. Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder über den Anspruch auf Kinderzuschlag und/oder Wohngeld an Stelle des Steuerbescheides oder Einkommensfragebogens)

  • Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern

Zentrum Bayern Familie und Soziales

AdresseZentrum Bayern Familie und Soziales
Kreuz 25
95445 Bayreuth
+49 921 605-03+49 921 605-03
+49 921 605-3903+49 921 605-3903

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)