Facharzt/Fachärztin, Beantragung der Anerkennung einer Facharztbezeichnung
Wenn Sie eine ärztliche Weiterbildung gemäß den Vorgaben der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns absolviert haben, können Sie die Anerkennung einer Facharztbezeichnung beantragen.
Wenn Sie nach Erhalt der ärztlichen Approbation eine ärztliche Weiterbildung in einem definierten medizinischen Gebiet absolviert haben, können Sie auf Antrag die Anerkennung einer Facharztbezeichnung erhalten. Grundlage hierfür ist die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der jeweils aktuellen Fassung.
Die Bayerische Landesärztekammer überprüft, ob alle Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt sind und entscheidet über die Zulassung zur Facharzt-Prüfung.
- Mitgliedschaft bei einem Ärztlichen Kreisverband in Bayern
- Ärztliche Approbation
- Erfüllung der Anforderungen der Weiterbildungsordnung an Durchführung, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
Der Antrag auf Anerkennung einer Facharztbezeichnung ist online über das „Meine-BLÄK-Portal“ zu stellen. Der online ausgefüllte Antrag muss ausgedruckt und unterschrieben werden und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Bayerischen Landesärztekammer eingereicht werden.
Das Verfahren zur Anerkennung einer Facharztbezeichnung ist grundsätzlich kostenfrei.
Sollen im Rahmen des Antrags Tätigkeiten im Ausland bewertet werden, wird jedoch eine aufwandsbezogene Gebühr gemäß der geltenden Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer erhoben. Eine Mindestgebühr von 125,00 EUR ist bei Antragstellung fällig; sie wird bei Beendigung in der Schlussrechnung berücksichtigt. Die maximale Gebühr beträgt 1000,00 EUR.
Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und kann daher individuell stark variieren. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen gelten jedoch die gesetzlichen Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
- Erforderliche Unterlagen:
- Weiterbildungszeugnisse über die anrechnungsfähigen Zeiten (jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie)
- Dokumentationsbogen/Logbuch (jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie)
- ggf. Kursnachweise, sofern die Weiterbildungsordnung Kurse verlangt (jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie)
- Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns
- Art. 27 ff. Heilberufe-Kammergesetz (HKaG)
- Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer