Private Grund- und Mittelschulen, berufliche Schulen, Beantragung der schulaufsichtlichen Genehmigung von Lehrkräften
Privat angestelltes Lehrpersonal bedarf der schulaufsichtlichen Genehmigung.
An privaten beruflichen Schulen sowie privaten Grund- und Mittelschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für die jeweilige Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte, die nicht voll für diese Schulart ausgebildet sind, z. B. Lehrkräfte anderer Schularten. Auch Personen ohne Lehramtsausbildung kann eine Unterrichtsgenehmigung für private Schulen erteilt werden, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.
Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die Schule ihren Standort hat, gestellt werden.
Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.
Es fallen Kosten an. Diese können bei der jeweiligen Regierung erfragt werden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.
- Zeugnisse über Ausbildung und berufliche Tätigkeit (in Kopie)
- tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildungsstätten, Ausbildungsdauer und Prüfungen sowie bisherige Tätigkeiten
- Dienstvertrag (Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag) in Kopie
- erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) gemäß § 30 bzw. § 30 a BZRG
- Selbstauskunft zu Straf- und Ermittlungsverfahren
- Genehmigung der nebenamtlichen Tätigkeit durch den Dienstherrn (falls erforderlich)
- Teilnahmebestätigungen der pädagogischen Fortbildungsmaßnahmen (bei unbefristeter Tätigkeit)
- ggf. Unterrichtsgenehmigung aus einem anderen Regierungsbezirk in Kopie
- sonstige antragsrelevanten Unterlagen (z. B. Abstellungsvertrag, Missio canonica/Vocatio)
- Art. 114 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 und 3, Art. 97 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
- Art. 92 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Art. 94 u. Art. 97 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
Regierung von Unterfranken
AdresseRegierung von Unterfranken
Peterplatz 9
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Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)