Frauenhäuser, Beantragung einer Zuwendung
Zweck
Zweck ist es, durch staatliche Zuwendungen ein flächendeckendes Angebot zur Beratung und Hilfe für akut von häuslicher und /oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder in Frauenhäusern zu unterstützen.
Gegenstand
Zuwendungsfähig sind Frauenhäuser, die der Aufnahme akut von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt betroffener oder bedrohter Frauen und ihrer Kinder dienen.
Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Träger von Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Beratung und Betreuung der Frauen und die Personalkosten für notwendige Fachkräfte zur Betreuung der Kinder, sowie Personal für die Geschäftsführung und Leitung und Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement
Art und Höhe
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendung setzt sich aus folgenden jährlichen Beträgen zusammen:
- Fachpersonal für Frauen: bis zu 32 950 Euro pro Vollzeitstelle,
- Fachpersonal für Kinder: bis zu 29 940 Europro Vollzeitstelle,
- Fachpersonal für Leitung/Geschäftsführung: bis zu 36 330 Euro pro Vollzeitstelle,
- Personal für Verwaltung und Gebäudemanagement:
- bis zu 20 220 Euro für ein Frauenhaus mit fünf bis neun Plätzen für Frauen,
- bis zu 27 060 Euro für ein Frauenhaus mit zehn bis 20 Plätzen für Frauen,
- bis zu 40 580 Euro für ein Frauenhaus mit 21 bis 30 Plätzen für Frauen,
- bis zu 54 110 Euro für ein Frauenhaus ab 31 Plätzen für Frauen.
Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. Die maximale Zuwendung für ein Frauenhaus beträgt 533 997 Euro jährlich.
Das Frauenhaus muss unter anderem
- mindestens fünf Plätze für Frauen und mindestens eine gleiche Anzahl Plätze für Kinder anbieten,
- so ausgestattet sein, dass es den Bedürfnissen und dem Schutz der Hilfe Suchenden gerecht werden kann,
- eine Konzeption haben, wonach aufgenommene Frauen sich und ihre Kinder eigenverantwortlich versorgen sowie die Erziehungsaufgabe gegenüber ihren Kindern mit Unterstützung geeigneten Fachpersonals wahrnehmen können; in der Konzeption soll auch dargestellt werden, inwieweit die Aufnahme von Frauen mit besonderen Bedarfen (zum Beispiel Frauen mit Behinderung oder mehreren Kindern) möglich ist
- eine bestimmte Anzahl von Fachkräften für die Beratung und Betreuung der Frauen und Kinder sowie für die Geschäftsführung und Leitung vorhalten (siehe Richtlinie),
- Personal für die Aufgabenbereiche Verwaltung (insbesondere zur Wahrung der Assistenz- und Organisationsaufgaben) und Gebäudemanagement vorhalten. Für die Aufgabenbereiche Verwaltung und Gebäudemanagement können alternativ auch Honorarkräfte beschäftigt oder die Leistung von externen Dienstleistern zugekauft werden.
In vom Träger besonders zu begründenden Härtefällen kann von der Einhaltung der Voraussetzungen nach Spiegelstrich 4 und 5 abgesehen werden (siehe Richtlinie).
Eine staatliche Förderung erfolgt nur, wenn sich mindestens ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an den Kosten, die für den Betrieb des Frauenhauses erforderlich sind, beteiligt.
Alle Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Personalkostenrichtlinie (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers des Frauenhauses.
Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung beantragt der Träger bei der Bewilligungsbehörde (Regierung von Mittelfranken). Der Träger hat die Stellungnahmen der mitfanzierenden kommunalen Gebietskörperschaften zum Bedarf beizufügen. Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) zu. Dieses entscheidet nach Anhörung der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern, des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages über die grundsätzliche Aufnahme des Frauenhauses in das staatliche Förderprogramm.
Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes dort einzureichen.
- Ausgaben und Finanzierungsplan mit Übersicht über die Personalausgaben,
- Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften im Einzugsbereich (bei Erstantrag oder prozentualer Beteiligungsänderung).Sollte die Kostenzusage aller kommunalen Gebietskörperschaften im Einzugsbereich zum Zeitpunkt des Antrages noch nicht möglich sein, ist eine Erklärung mindestens einer kommunalen Gebietskörperschaft im Einzugsbereich ausreichend, mit der sie die Absicht bekundet, sich an den Gesamtausgaben zu beteiligen. Die Kostenzusagen aller kommunalen Gebietskörperschaften müssen spätestens zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vorliegen.
- Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge (bei Erstantrag oder Änderungen),
- Nachweis über die Eigenschaft als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern oder Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Bayern (bei Erstantrag oder Änderungen),
- Projektbeschreibung bzw. Konzept, gegebenenfalls mit Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit (bei Erstantrag oder Änderungen)
- Richtline für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern