Erwachsenenbildung, Beantragung einer Förderung für eine Einrichtung
Der Freistaat Bayern fördert Träger der Erwachsenenbildung mit dem Ziel, dass im ganzen Land leistungsfähige Einrichtungen mit einem breitgefächerten Bildungsangebot zur Verfügung stehen.
Zweck
Der Freistaat Bayern fördert Träger der Erwachsenenbildung mit dem Ziel, dass im ganzen Land leistungsfähige Einrichtungen mit einem breitgefächerten Bildungsangebot zur Verfügung stehen.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung sind die mit dem Betrieb der Erwachsenenbildungseinrichtung entstehenden Kosten.
Zuwendungsempfänger
Gefördert werden gemeinnützige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die als staatlich anerkannte Landesorganisation der Erwachsenenbildung bzw. als Träger auf Landesebene anerkannt oder Mitglieder dieser Organisationen sind.
Zuwendungsfähige Kosten
Die Förderung wird zu den Kosten des Betriebs der Einrichtungen gewährt.
Art und Höhe
Die Förderung wird als institutionelle Förderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln und den für das Vorvorjahr gemeldeten Teilnehmerdoppelstunden.
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung müssen als staatlich anerkannte Landesorganisation der Erwachsenenbildung bzw. als Träger auf Landesebene anerkannt worden sein.
Daneben müssen die Mitglieder bzw. deren Einrichtungen für eine Förderung folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Aufgabenerfüllung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und der Gesetze,
- Bereitschaft zur Offenlegung der Finanzen und der Arbeitsergebnisse gegenüber den zuständigen staatlichen Behörden,
- Bemühung um partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Trägeren anderer Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- Tätigkeitsbereich in Bayern,
- für jedermann offenstehen,
- von einer geeigneten Person geleitet werden,
- geeignete Lehrkräfte verwenden,
- einen Mindestarbeitsumfang nachweisen,
- sich während eines bestimmten Zeitraums als leistungsfähig erwiesen haben.
Die Zuschüsse für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden über die staatlich anerkannten Landesorganisationen verteilt.
Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach einem gesetzlich festgelegten Schlüssel anteilig an die Landesorganisationen und Träger auf Landesebene verteilt. Dieser ergibt sich aus dem Zahlenverhältnis der innerhalb der Landesorganisationen und der Träger auf Landesebene im Vorvorjahr geleisteten Teilnehmerdoppelstunden. Der Schlüssel wird vom Bildungsministerium nach Anhörung des Landesbeirats für Erwachsenenbildung festgelegt. Die Landesorganisationen verteilen den ihnen zukommenden Anteil nach einem internen und vom Staatsministerium zu genehmigenden Schlüssel auf ihre jeweiligen Einrichtungen.
Zuschussanträge der Einrichtungen sind an die jeweilige Landesorganisation nach den von dort festgelegten Fristen und Verfahren zu richten.
Nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung können keine Zuschüsse an natürliche Personen gewährt werden.
- Teil 1 Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung
- Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung