Terminservice, Unterstützung bei der Suche nach einem zeitnahen Arzttermin
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf eine angemessene und zeitnahe fachärztliche Versorgung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben daher Terminservicestellen eingerichtet. Die Terminservicestelle muss Versicherten bei Vorliegen einer Überweisung zu einem Facharzt innerhalb einer Woche einen Behandlungstermin bei einem niedergelassenen Facharzt in zumutbarer Entfernung zum Wohnort vermitteln. Die Wartezeit zwischen dem (ersten) Anruf und dem vereinbarten Termin soll maximal fünf Wochen betragen; hiervon ausgenommen sind alle Routine- und Vorsorgeuntersuchungen sowie Bagatellerkrankungen. Für einen Termin bei einem Augenarzt oder Frauenarzt ist keine Überweisung erforderlich. Kann die Terminservicestelle keinen Termin bei einem niedergelassenen Facharzt anbieten, muss sie einen ambulanten Behandlungstermin in einem zugelassenen Krankenhaus vermitteln. Es besteht kein Anspruch auf die Vermittlung von Behandlungsterminen bei bestimmten Fachärzten oder zu Wunschterminen.
Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG), das im Mai 2019 in Kraft getreten ist, wurde die Tätigkeit der Terminservicestelle nochmals ausgeweitet; diese vermittelt nunmehr auch Termine bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten, unterstützt Patienten bei der Suche nach einem dauerhaft versorgenden Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendarzt und vermittelt seit kurzem auch Termine für Videosprechstunden. Des Weiteren hat sie in Akutfällen auf der Grundlage eines bundesweit einheitlichen, standardisierten Ersteinschätzungsverfahrens eine unmittelbare ärztliche Versorgung in der medizinisch gebotenen Versorgungsebene zu vermitteln. Auch in diesen Fällen ist keine Überweisung erforderlich.
Die Terminservicestelle ist 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117 erreichbar.
- § 75 Sozialgesetzbuch V