Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

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Dienstleistungen

Flugschule, Beantragung der Zulassung einer Ausbildungsorganisation für Luftfahrtpersonal

Zur Eröffnung und zum Betrieb einer Flugschule für die Ausbildung von Leichtluftfahrzeug-, Segelflugzeug-, Ballon- und Privatpiloten (ohne Instrumentenflugberechtigung) muss die Ausbildungsorganisation zugelassen bzw. registriert werden.

Eine Flugausbildung darf nur in genehmigten bzw. registrierten Flugschulen durchgeführt werden. In Bayern sind die Luftämter Nordbayern und Südbayern für die Zulassung bzw. Registrierung von Ausbildungsorganisationen für die Ausbildung von Leichtluftfahrzeug-, Segelflugzeug-, Ballon- und Privatpiloten (ohne Instrumentenflugberechtigung) zuständig.

Die Zulassung einer Ausbildungsorganisation erfolgt durch Erteilung eines Zeugnisses, wenn die einschlägigen Anforderungen in personeller, organisatorischer und sachlicher Hinsicht erfüllt sind.

Der Antrag ist beim zuständigen Luftamt schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Der Antrag muss enthalten:

  • Name und Anschrift der Ausbildungsorganisation;
  • Datum des geplanten Beginns der Tätigkeit;
  • Angaben zur Person und zu den Qualifikationen des Leitungspersonals (u.a. Betriebsleiter, Ausbildungsleiter, Flugsicherheitsleiter, Qualitätsbeauftragter), der Fluglehrer, der Lehrberechtigten für die Flugsimulationsausbildung und der Theorielehrer;
  • Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Betriebsstätten, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll;
  • Angaben zu den Räumen für die theoretische Ausbildung und Flugvorbereitung sowie zu Büro- und Besprechungsräumen;
  • Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge;
  • Verzeichnis der Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), welche die Ausbildungsorganisation zu verwenden beabsichtigt, falls zutreffend;
  • Art der Ausbildung, welche die Ausbildungsorganisation durchführen möchte.

Die Luftämter überprüfen zunächst anhand der vorliegenden Angaben und Unterlagen, ob die einschlägigen Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation erfüllt werden. Anschließend erfolgt durch die Mitarbeiter des Luftamts ein Audit, bei welchem in Form einer Prüfung vor Ort die Übereinstimmung der tatsächlichen Gegebenheiten mit den Regelungen in den Handbüchern und den Standards der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 überprüft wird. Die Ergebnisse des Audits bilden die Grundlage für die abschließende Entscheidung über die Zulassung der Ausbildungsorganisation.

Keine

  • Neuzulassung der Ausbildungsorganisation: 600,00 € (zzgl. Auslagen) (Bezahlung auch online über die Bezahlplattform ePayBayern möglich)

ca. 1 bis 3 Monate (ggf. auch länger, abhängig von der Anzahl der Ausbildungsprogramme und der Mitwirkung des Antragstellers). In jedem Fall darf der Schulungsbetrieb erst nach erteilter Zulassung aufgenommen werden.

  • Amtliches Führungszeugnisund Erklärung über anhängige Strafverfahren der vertretungsberechtigen Person;
  • Handelsregisterauszug bzw. Auszug aus dem Vereins- bzw. Genossenschaftsregister;
  • Gewerbeanmeldung;
  • Betriebshandbuch mit Qualitätsmanagement-, Compliance- und Sicherheitsmanagementsystemen;
  • Ausbildungshandbuch mit Syllabi;
  • Ausgefüllte und bestätigte Prüfliste zum erstellten Betriebs- und Ausbildungshandbuch;
  • Kopien der Lizenzen sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals;
  • Organigramm der Unternehmensstruktur;
  • Kopien der Bordpapiere der Ausbildungs-Luftfahrzeuge;Für registrierungspflichtige Flugschulen gelten hierzu Erleichterungen; in jedem Fall ist das Ausbildungsprogramm beizufügen.

  • Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
  • § 5 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • § 24 Nr. 1 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)

Regierung von Mittelfranken

AdresseRegierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
+49 981 53-0+49 981 53-0
+49 981 53-1456+49 981 53-1456

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)