Fahrlehrerlaubnis, Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
Sie möchten in Deutschland als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin arbeiten? Dann brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - eine Fahrlehrerlaubnis erhalten.
Die Tätigkeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür muss Ihre ausländische Berufsqualifikation im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Fahrlehrererlaubnis anerkannt werden. Im Verfahren vergleicht die zuständige Stelle (eine Behörde) Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis erfüllen.
Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben.
Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
- Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin aus dem Ausland.
- Sie sind mindestens 21 Jahre alt.
- Sie sind geistig und körperlich geeignet.
- Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet.
- Gegen Sie liegen keine Tatsachen vor, die Sie für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.
- Sie sind in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse, für die die Fahrlehrererlaubnis erteilt werden soll.
- Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschüler zu unterrichten.
- Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
Sie stellen einen „Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis“ bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Berufsqualifikation.
- Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
- In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Stelle festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
- Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
- Wenn Sie den Anpassungslehrgang absolvieren oder die Eignungsprüfung bestehen (und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen) erhalten Sie die Fahrlehrerlaubnis als schriftliches Dokument.
- Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Keine.
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Die zuständige Stelle informiert Sie über die Kosten. Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z.B. für Übersetzungen und Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und eines Fahrlehrerscheins kostet 40,90 EUR. Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben.
Rechtsgrundlagen
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 1 ff. Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Nr. 302.2 Anlage Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Rechtsgrundlagen, bayernweit: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Fassung vom 24.05.2016
Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren in der Regel maximal 3 Monate.
Erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen, bayernweit: Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.
Wichtige Unterlagen sind generell:
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises über die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin
- gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrerlaubnisklassen
- Wenn die Arbeit als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin in Ihrem Heimatstaat nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin gearbeitet haben
- Nachweis über Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Dieser Nachweis muss von einer Behörde aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation sein. Das kann ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing sein. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Nachweis Ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation. Der Nachweis muss belegen, dass Sie für die Arbeit als Fahrlehrer geeignet sind. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.)
- Es kann sein, dass Ihr Heimatstaat die Nachweise über Ihre persönliche Zuverlässigkeit oder Ihre geistige und körperliche Gesundheit nicht ausstellen kann. Dann können Sie diese Unterlagen durch eine Versicherung an Eides statt ersetzen. Die zuständige Stelle informiert Sie darüber.
- Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als Kopie einreichen müssen. Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Dienstleistungsfreiheit
Sie können auch vorübergehend und gelegentlich als Fahrlehrer bzw. Fahrlehrerin in Deutschland arbeiten. Dann wird ein entsprechender Vermerk in Ihre Fahrlehrerlaubnis eingetragen. Auch in diesem Fall wird von der zuständigen Behörde geprüft, ob Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland gleichwertig mit der im Inland geforderten Ausbildung und Prüfung ist. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt und ist dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, kann die Erteilung der Erlaubnis von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Die oben genannten Voraussetzungen gelten gleichermaßen.
Im Übrigen müssen Sie Ihre Arbeit vor der ersten Tätigkeit und anschließend jährlich der zuständigen Stelle melden. Die zuständige Stelle informiert Sie genau über das Verfahren.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungs-Verfahren wahlweise nach dem hier genannten Gesetz oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Ihre zuständige Stelle wird Sie dazu beraten.
- § 1 ff. Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 1 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
- Nr. 302.2 Anlage Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 10 Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
- Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Fassung vom 24.05.2016