Vermessung im Bauwesen, Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen" darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich anerkannt ist.
Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen bescheinigen die Einhaltung der in den Bauvorlagen oder bauaufsichtlich festgelegten Grundfläche und Höhenlage von baulichen Anlagen (§ 21 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für Vermessung im Bauwesen. Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen.
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz oder eine Niederlassung im Freistaat Bayern haben,
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Besondere Voraussetzungen (§ 20 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für Vermessung im Bauwesen werden nur Personen anerkannt, die
- ein Studium des Vermessungswesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- über eine dreijährige Berufserfahrung im Vermessungswesen verfügen.
- Lebenslauf mit fachlichem Werdegang
- FührungszeugnisNachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)
- Angaben über Niederlassungen
- Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist
- Angaben über Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
- Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen
- Nachweis über die mindestens dreijährige Tätigkeit im Vermessungswesen
- §§ 4 - 6, 20 und 21 Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen (PrüfVBau)