Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Dienstleistungen

Beherbergungsstätte, Anmeldung

Bei Unterkunft in einer Beherbergungsstätte, z.B. Hotel oder Pension, müssen Sie oder bei Gruppen die Reiseleitung dort am Tag Ihrer Ankunft einen besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten unterschreiben.

Wenn Sie in einer Beherbergungsstätte, d. h. einer Einrichtung, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Beherbergung von Personen dient, aufgenommen werden, haben Sie am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein zu unterschreiben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft diese Verpflichtung nur die Reiseleitung; sie hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.

Alternativ kann diese Verpflichtung mit Zustimmung der beherbergten Person auch dadurch erfüllt werden, dass die erforderlichen Daten elektronisch erhoben werden und die beherbergte Person deren Richtigkeit und Vollständigkeit am Tag der Ankunft bestätigt, indem ein bestimmter kartengebundener Zahlungsvorgang, der eine Authentifizierung erlaubt, erbracht oder ein elektronischer Identitätsnachweis (Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel mit eID-Funktion) geführt wird, oder die Daten aus dem Personalausweis, der eID-Karte oder dem elektronischen Aufenthaltstitel vor Ort zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten ausgelesen werden.

Unabhängig vom Verfahren werden folgende Daten benötigt:

  • Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
  • Familiennamen,
  • Vornamen,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeiten,
  • Anschrift,
  • Zahl der Mitreisenden bei mitreisenden Angehörigen/Reisegruppen,
  • Staatsangehörigkeiten der Mitreisenden bei Reisegruppen,
  • Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen.

Wird das elektronische Verfahren mittels eines bestimmten Zahlungsvorgangs genutzt, ist die zweckgebundene Zuordnungsnummer des eingesetzten Zahlungsmittels zusätzlich zu speichern.

Ihre mitreisenden Angehörigen sind auf dem Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben.

Als beherbergter Ausländer haben Sie sich bei der Anmeldung gegenüber den Leitungen der Beherbergungsstätte oder ihren Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (anerkannter und gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.

Der besondere Meldeschein ist nicht erforderlich bei Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, Betriebs- oder Vereinsheimen, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden, Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.

Wenn der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte die Dauer von sechs Monaten überschreitet, unterliegen Sie der allgemeinen Meldepflicht und haben sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind und Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Wer in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachtet, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht, solange er im Inland bereits gemeldet ist. Wenn Sie nicht im Inland mit einer anderen Wohnung gemeldet sind und Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, haben Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.

Die allgemeine Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob ein besonderer Meldeschein erforderlich war oder nicht.

 

Verpflichtungen für die Leitung von Beherbergungsstätten:

Die Leitung von Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten haben die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die betroffenen Personen Ihrer Pflicht zum Unterschreiben des besonderen Meldescheins nachkommen. Sie können zusätzlich technische Vorrichtungen zur elektronischen Erfüllung der Meldepflicht vorhalten. Ausländische Gäste müssen ein gültiges Identitätsdokument vorlegen. Dabei sind die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.

Soweit es zur Erhebung des Fremdenverkehrs- oder Kurbeitrags oder der Kurtaxe erforderlich ist, haben die Leitungen der Beherbergungsstätten oder ihre Beauftragten auf dem Meldeschein den Tag der tatsächlichen Abreise zu vermerken. Dies gilt auch für mitreisende Ehegatten und Lebenspartner.

Der ausgefüllte Meldeschein bzw. die elektronisch erhobenen Daten sind von der Leitung der Beherbergungsstätte oder deren Beauftragten vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren, für die Meldebehörden und weitere gesetzlich bestimmte Behörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihnen auf Verlangen vorzulegen, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten.

 

 

keine

keine

  • §§ 17, 29 und 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
  • Art. 4 Abs. 1 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGBMG)

Markt Mömbris

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Schimborner Straße 6
63776 Mömbris
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Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)