Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

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Dienstleistungen

Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung, Beantragung bei Erkrankung des Kindes

Wenn Sie wegen einer Erkrankung Ihres Kindes nicht arbeiten können, können Sie Kinderkrankengeld von Ihrer gesetzlichen Krankenkasse erhalten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kinderkrankengeldtage auf Ihre Partnerin oder Ihren Partner übertragen.

Kinderkrankengeld erhalten Sie als Ersatz für ausgefallenen Lohn, wenn Sie

  • gesetzlich krankenversichert sind,
  • einen Anspruch auf Krankengeld haben,
  • Ihr Kind gesetzlich krankenversichert, erkrankt und unter 12 Jahre alt ist,
  • keine andere Person im Haushalt haben, die das Kind betreuen kann, 
  • Ihr Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und deshalb nicht arbeiten können,
  • von Ihrem Arbeitgeber freigestellt sind und keine Lohnfortzahlung erhalten (keine bezahlte Freistellung).  

Für Eltern von Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt die Altersgrenze von 12 Jahren. 

Das Kinderkrankengeld beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Dafür müssen Sie die sogenannte Kindkrankschreibung (Muster 21) einreichen.

Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoentgelts . Haben Sie im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten (zum Beispiel Weihnachtsgeld) beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts . Für hauptberuflich Selbstständige wird Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Höhe des Kinderkrankengelds gedeckelt. 

Kinderkrankengeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Ihre Krankenkasse zieht automatisch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Krankenkassenbeiträge werden nicht fällig.

Sie können 

  • 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind im Jahr erhalten
  • Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich Ihr Anspruch auf 20 Arbeitstage. 
  • Wenn Sie 3 oder mehr Kinder haben, können Sie bis zu 25 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld bekommen; Alleinerziehende für bis zu 50 Arbeitstage.


Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die Anzahl der Arbeitstage, an denen Sie Kinderkrankengeld bekommen können, erhöht und beträgt 2021:

  • 1 Kind: Maximal 30 Arbeitstage, Alleinerziehende maximal 60 Arbeitstage;
  • 2 Kinder: Maximal 60 Arbeitstage, Alleinerziehende maximal 120 Arbeitstage;
  • 3 oder mehr Kinder: maximal 65 Arbeitstage, Alleinerziehende 130 Arbeitstage.

Aufgrund der Corona-Pandemie können Sie 2021 auch dann Kinderkrankengeld beantragen, wenn Sie Ihr Kind zuhause betreuen müssen wegen:

  • einer pandemiebedingten behördlichen Schul- oder Kitaschließung,
  • behördlich angeordneter oder verlängerter Betriebs- oder Schulferien,
  • Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule,
  • anderweitiger pandemiebedingter Einschränkung des Betreuungsangebots für Ihr Kind, 
  • Quarantäne Ihres Kindes (Betretungsverbot) oder 
  • einer behördlichen Empfehlung, dass Ihr Kind die Kita oder Schule nicht besuchen soll.

Sie müssen Ihrer Krankenkasse einen der Gründe nachweisen. Dafür kann Ihre Krankenkasse eine Bescheinigung der Kita oder Schule verlangen. 

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt von der Arbeit freistellt, wird diese Zeit auf Ihre Anspruchstage auf Kinderkrankengeld angerechnet. Das heißt, Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange der Arbeitgeber Sie bezahlt freistellt. Hat Ihr Arbeitgeber Ihnen zum Beispiel 5 Tage lang Ihr Nettoentgelt  weitergezahlt, verbleibt von Ihrer Höchstanspruchsdauer auf Kinderkrankengeld von bis zu 10 Arbeitstagen im Jahr (1 Kind) noch ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für 5 Arbeitstage.

Wenn Sie Ihre maximalen Kinderkrankentage bereits aufgebraucht haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit, dass Ihnen Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin die Kinderkrankengeldtage überträgt. Auch dafür müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse stellen. Ihr Arbeitgeber muss zudem bereit sein, Sie nochmals unbezahlt freizustellen.

Ist Ihr Kind schwerstkrank und unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen, erhalten Sie Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt. Sie müssen weiterhin die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert,
  • Sie haben einen Anspruch auf Krankengeld,
  • Ihr Kind muss wegen einer tödlich verlaufenden Erkrankung durch Sie beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden, weshalb Sie nicht arbeiten können,
  • die Erkrankung Ihres Kindes muss bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht haben, eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig machen bzw. Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner wünschen diese Behandlung und die Erkrankung muss zu einer begrenzten Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten führen,
  • Sie sind von Ihrem Arbeitgeber freigestellt und erhalten keine Lohnfortzahlung (keine bezahlte Freistellung).  

Sie haben Ihrer Krankenkasse eine Bescheinigung über die schwerwiegende, tödlich verlaufende Erkrankung Ihres Kindes einzureichen. 

  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen. 
  • Es wurde eine Erkrankung Ihres Kindes und aufgrund dieser ein Betreuungsbedarf oder ein Beaufsichtigungs- oder Pflegebedarf festgestellt.
  • Es kann sich keine andere Person in Ihrem Haushalt um das Kind kümmern.
  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie sind erwerbstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Sie werden von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
  • Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben, 

Bei schwerstkranken Kindern:

  • Ihr Kind ist tödlich erkrankt und hat eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten.
  • Die Erkrankung Ihres Kindes ist bereits weit fortgeschritten und muss eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig machen oder Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner wünschen diese Behandlung.
  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen. 
  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie sind erwerbstätig und haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Sie werden von Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
  • Auch wenn Sie selbstständig und gesetzlich versichert sind, können Sie Kinderkrankengeld ab dem 1. Tag der Erkrankung Ihres Kindes bekommen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie selbst Anspruch auf Krankengeld haben, zum Beispiel über einen sogenannten Wahltarif bei Ihrer Krankenkasse. 

Für die Übertragung von Kinderkrankengeldtagen: 

  • Sowohl Sie selbst als auch Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sowohl Sie selbst als auch Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin haben Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Arbeitgeber hat der Übertragung der Kinderkrankengeldtage zugestimmt. Das heißt, Ihr Arbeitgeber ist damit einverstanden sein, Sie für weitere Tage freizustellen.
     

Den Antrag auf Kinderkrankengeld und den Antrag auf Übertragung der Kinderkrankentage können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 
Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:

  • Sie erhalten eine ärztliche Kindkrankschreibung (Muster 21).
  • Füllen Sie den Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus. Dieser befindet sich beim Muster 21 auf der Rückseite. Gegebenenfalls fordert Ihre Krankenkasse weitere Angaben mit einem gesonderten Antrag.
  • Reichen Sie die Kindkrankschreibung (Muster 21) zusammen mit eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Informieren Sie Ihren Arbeitgeber über die Kindkrankschreibung.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld. Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat. 
  • Sonderregelung für die Betreuung von Kindern aufgrund der Corona-Pandemie:
  • Füllen Sie den Antrag Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus.
  • Fügen Sie einen Nachweis der Schule oder Kita bei. 
  • Reichen Sie den Antrag zusammen mit dem Nachweis und eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld. Für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst nachdem Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat
     

Sie sollten so schnell wie möglich– am besten am 1. Krankheitstag – mit Ihrem Kind zur Ärztin oder zum Arzt gehen, um die Kindkrankschreibung (Muster 21) zu erhalten und Ihren Arbeitgeber über Ihr Fernbleiben informieren. 

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 4 bis 9 Werktage.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
 

Sind Sie selbst privat versichert und der andere Elternteil gesetzlich, so kommt es darauf an, wo das Kind versichert ist: Ist das Kind gesetzlich versichert, kann der gesetzlich versicherte Elternteil Kinderkrankengeld beantragen.
Bei einem Unfall Ihres Kindes in der Schule beziehungsweise Kita erhalten Sie Kinderverletztengeld von der Unfallversicherung. Dieses wird in der Regel von ihrer Krankenkasse im Auftrag des zuständigen Unfallversicherungsträgers berechnet und gezahlt.
Wenn Sie arbeitslos sind, bezahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum fort, wenn Sie Ihre Stellensuche wegen der Erkrankung und dem daraus folgenden Betreuungsbedarf Ihres Kindes nicht fortführen können. 
 

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf Ihres Kindes („Kindkrankschreibung“, Muster 21)
    • Bei schwerstkranken Kindern gegebenenfalls zusätzlich:
    • Ärztliches Zeugnis, dass Ihr Kind an einer schwerwiegenden, tödlich verlaufenden Krankheit leidet 
    • Bei Kindern mit Behinderung gegebenenfalls zusätzlich: 
    • Ärztliches Zeugnis oder gegebenenfalls Nachweis dass Ihr Kind eine Behinderung hat und auf Ihre Hilfe angewiesen ist
    • Bei Quarantäne oder geschlossenen Betreuungseinrichtungen aufgrund der Corona-Pandemie gegebenenfalls:
    • Nachweis über die Schließung einer Betreuungseinrichtung, die Anordnung oder Verlängerung der Betriebs- oder Schulferien, die Aufhebung der Präsenzpflicht in der Schule, die Einschränkung des Betreuungsangebots, die Anordnung einer Quarantäne (Betretungsverbot) oder die behördliche Empfehlung, die Betreuungseinrichtung nicht zu besuchen. 

    Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, ob ein Nachweis nötig ist.
     

  • § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
  • § 8 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Bundesministerium für Gesundheit (siehe BayernPortal)