Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

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Dienstleistungen

Fluggastrechte, Anzeige eines Verstoßes gegen Rechte von Menschen mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität

Wenn Ihnen aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität eine Flugbuchung oder Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigert wird oder nur unzureichende Hilfe durch Flughafen oder Fluggesellschaft geleistet wird, können Sie Anzeige erstatten.

Wenn Sie als Mensch mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität reisen möchten, sollen Ihnen die gleichen Reisemöglichkeiten wie anderen Personen ermöglicht werden. Luftfahrtunternehmen, Reiseunternehmen und Flughäfen sind daher verpflichtet, Sie bei der Vorbereitung und Durchführung Ihrer Flugreise zu unterstützen.

  • Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen dürfen sich grundsätzlich nicht weigern, Ihre Buchung mit Verweis auf Ihre Behinderung oder eingeschränkte Mobilität anzunehmen beziehungsweise sie dürfen Ihnen aus diesen Gründen die Beförderung nicht verweigern. Ausnahmen bestehen, wenn sich Einschränkungen aus geltenden Sicherheitsanforderungen ergeben oder die Größe des Flugzeugs und seiner Türen die Mitnahme an Bord unmöglich macht.
  • Auf Flughäfen in der EU müssen die Flughafenbetreiber Ihnen kostenfrei Hilfe leisten. Dazu müssen Sie den Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor der geplanten Abflugzeit anmelden.
  • Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, Ihnen an Bord bestimmte Hilfeleistungen kostenfrei zu erbringen. Dies gilt für alle Flüge, die in der EU beginnen sowie für Flüge, die aus dem nichteuropäischen Ausland in die EU gehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen aus der EU stammt. Auch mit Bezug auf Hilfeleistungen der Luftfahrtunternehmen müssen Sie den Hilfebedarf mindestens 48 Stunden vor Abflug anmelden.

Wenn Sie sich in Ihren oben genannten Rechten verletzt sehen, sollten Sie zunächst eine Beschwerde an den entsprechenden Flughafen, das Reise- oder Flugunternehmen richten. Wenn Sie keine zufriedenstellende Lösung erreichen, können Sie beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) als Beschwerde- und Durchsetzungsstelle Anzeige erstatten. Geben Sie dabei alle notwendigen Details im Anzeigeformular an.

Das Hochladen von ergänzenden Unterlagen ist nicht verpflichtend. Allerdings erleichtern beispielsweise Buchungsunterlagen oder Schriftverkehr mit dem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen oder Flughafen die Bearbeitung Ihrer Anzeige und vermeiden zusätzliche Nachfragen. Das Luftfahrt-Bundesamt prüft den Sachverhalt und fordert gegebenenfalls Informationen von Ihnen nach.

Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Verordnung kann das Luftfahrt-Bundesamt Sanktionen in Form von Geldbußen gegen betroffene Unternehmen festlegen. Dies soll verhindern, dass sich zukünftig Verstöße wiederholen.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist weder befugt, Sie bei der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Ansprüche gegenüber den Unternehmen zu unterstützen, noch Sie diesbezüglich zu beraten. Individuelle Ansprüche müssen Sie vom Unternehmen im kostenlosen Schlichtungsverfahren oder erforderlichenfalls vor Gericht einfordern.

Sie können Anzeige erstatten, wenn aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität einer dieser Fälle eingetreten ist:

  • Ihre Flugbuchung wurde mit Verweis auf Ihre Behinderung oder eingeschränkte Mobilität nicht akzeptiert.
  • Ihnen wurde trotz gültigem Flugschein und gültiger Buchung die Beförderung auf dem von Ihnen gebuchten Flug mit Verweis auf Ihre Behinderung oder eingeschränkte Mobilität verweigert.
  • Sie wurden durch das Luftfahrtunternehmen oder auf einem Flughafen nicht oder nur unzureichend unterstützt.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben Ihre Beschwerde bereits erfolglos an das betroffene Unternehmen gerichtet.
  • Sie stimmen zu, dass Ihre Anzeige im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens als Zeugenaussage gegen den entsprechenden Flughafen, das Reise oder Luftfahrtunternehmen eingesetzt wird.
  • Die Flugreise oder die versuchte Flugbuchung liegt nicht mehr als zwei Jahre zurück.

Die Anzeige kann von jeder natürlichen und juristischen Person erstattet werden.

Mit einer Befugnis kann die Anzeige auch in Vertretung erstattet werden.

Wenn Sie eine Anzeige wegen Verstoßes gegen Rechte von Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität auf Flugreisen erstatten wollen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Sie reichen die Beschwerde zunächst beim betroffenen Unternehmen ein.
  • Wenn Sie von dort innerhalb einer angemessenen Frist keine Antwort erhalten oder die Antwort für Sie nicht zufriedenstellend ist, können Sie Ihre Anzeige beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) einreichen.
  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen. Alternativ können Sie Ihre Anzeige sowie die Unterlagen per E-Mail, per Fax oder per Post an das LBA übersenden.
  • Nach Eingang der Anzeige erhalten Sie vom LBA eine Eingangsbestätigung mit einer Referenznummer.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt prüft den Sachverhalt und nimmt bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen Kontakt zu Ihnen auf.
  • Wenn eine andere nationale Beschwerde und Durchsetzungsstelle für Ihren Fall zuständig ist, leitet das LBA Ihre Anzeige weiter und unterrichtet Sie darüber.
  • Wenn das LBA zuständig ist und einen Verstoß gegen die Verordnung feststellt, kann es ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen das betroffene Unternehmen durchführen.
  • Bei nachgewiesenen Verstößen kann ein Bußgeld verhängt werden.
  • Über den Abschluss der Bearbeitung werden Sie vom LBA unterrichtet.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) kann nur innerhalb von 2 Jahren nach dem Datum des Ereignisses tätig werden.

Es fallen keine Kosten an.

bei komplexen Fällen (5 bis 6 Monate)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

  • Erforderliche Unterlage/n

    Zur Vermeidung von zusätzlichen Nachfragen und zur erforderlichen Sachverhaltsaufklärung und Nachweisführung sollten Sie folgende Unterlagen der Anzeige beifügen:

    • Buchungs- beziehungsweise Reiseunterlagen
    • Schriftverkehr mit dem Luftfahrtunternehmen, Flughafen oder Reiseunternehmen

    Unterlagen, die bei Bevollmächtigung erforderlich sind:

    • Vertretungsbefugnis

    Welche Unterlagen in Ihrem Fall gegebenenfalls erforderlich sind, können Sie dem Anzeigeformular entnehmen.

  • Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
  • § 58 Absatz 1 Nummer 13 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
  • § 46a Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)
  • § 108 Absatz 4 Luftverkehrszulassungsordnung (LuftVZO)

Luftfahrt-Bundesamt

AdresseLuftfahrt-Bundesamt
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig
+49 531 2355-0+49 531 2355-0
+49 531 2355-9099+49 531 2355-9099

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (siehe BayernPortal)