Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Mömbris
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Dummy

Dienstleistungen

Grunderwerbsteuer, Erhalt des Steuerbescheids

Wenn Sie ein Grundstück kaufen oder durch andere Rechtsgeschäfte erwerben, müssen Sie Grunderwerbsteuer zahlen. Sie wird vom Finanzamt mit Steuerbescheid festgesetzt.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen u. a. folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

  • Kaufverträge
  • Grundstückstauschverträge
  • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
  • sonstige Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen

Ebenso unterliegen bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge der Grunderwerbsteuer.

Keine Grunderwerbsteuer fällt beispielsweise an, wenn Sie ein Grundstück

  • erben oder geschenkt bekommen (siehe Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer),
  • von Ihrem Ehemann oder Ihrer Ehefrau beziehungsweise Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer eingetragenen Lebenspartnerin erwerben,
  • im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von Ihrem früheren Ehemann oder Ihrer früheren Ehefrau beziehungsweise nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft von Ihrem früheren eingetragenen Lebenspartner oder Ihrer früheren eingetragenen Lebenspartnerin erwerben,
  • von den Großeltern, Eltern, Kindern (auch Stiefkindern) oder Enkeln sowie von deren Ehemännern oder Ehefrauen beziehungsweise deren Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen erwerben,
  • im Rahmen der Nachlassteilung als Miterbe oder Miterbin beziehungsweise als Ehemann oder Ehefrau beziehungsweise eingetragener Lebenspartner oder eingetragene Lebenspartnerin des Miterben oder der Miterbin erhalten oder
  • erwerben und die Gegenleistung 2.500 Euro nicht übersteigt.

Die Höhe der Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung; bei einem Kauf demnach regelmäßig nach dem Kaufpreis für das Grundstück.

Das Finanzamt berücksichtigt bei der Berechnung auch

  • die von den Käufern oder Käuferinnen übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. übernommene Vermessungskosten) und
  • die dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (z. B. Nießbrauchs- oder Wohnrechte).

Der Grunderwerbsteuersatz beträgt in Bayern 3,5 %.

Voraussetzung für die Entstehung von Grunderwerbsteuer sind Erwerbsvorgänge betreffend im Inland belegene

  • unbebaute oder bebaute Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts,
  • Gebäude auf fremdem Grund und Boden und
  • Sondernutzungsrechte nach dem Wohnungseigentumsgesetz, § 1010 BGB und
  • Erbbaurechte.

Erwerbsvorgänge sind zum Beispiel

  • der Grundstückskauf,
  • das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren,
  • der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück,
  • der mindestens 90 %ige Gesellschafterwechsel bei einer grundbesitzenden Gesellschaft innerhalb von zehn Jahren sowie 
  • die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile an einer Gesellschaft in einer Hand oder die Übertragung bereits vereinigter Anteile von mindestens 90% an einer grundbesitzenden Gesellschaft.

Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des wirksamen Rechtsgeschäfts, z. B. des notariellen Kaufvertrages.

Notare, Gerichte und Behörden bzw. die jeweiligen Beteiligten müssen dem zuständigen Finanzamt den Grundstückskauf bzw. andere grunderwerbsteuerbare Rechtsvorgänge anzeigen.

Meist vereinbaren die Parteien in einem Grundstückskaufvertrag, dass die erwerbende Partei die Steuer zahlt. Steuerschuldner sind aber in einem solchen Fall alle an einem Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

Das Finanzamt setzt aufgrund der meist im Grundstückskaufvertrag enthaltenen Regelung zuerst gegenüber dieser Partei die Grunderwerbsteuer fest. Es versendet dazu einen Steuerbescheid mit einer Zahlungsaufforderung.

Wenn die Grunderwerbsteuer beglichen wurde, erhält der Notar oder die Notarin bzw. das Grundbuchamt vom Finanzamt eine Bescheinigung, dass der Eintragung im Grundbuch steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Erst wenn dem Grundbuchamt diese Bescheinigung vorliegt, darf die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Die Zahlungsfrist wird Ihnen im Steuerbescheid mitgeteilt. Die Grunderwerbsteuer muss in der Regel innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheids bezahlt werden.

Es fallen keine zusätzlichen Kosten an.

  • §§ 1, 2, 3, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 17 bis 22 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

Finanzamt Aschaffenburg

AdresseFinanzamt Aschaffenburg
Auhofstr. 13
63741 Aschaffenburg
+49 6021 492-0+49 6021 492-0

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)