Kraftfahrzeugkennzeichen, Beantragung eines Oldtimerkennzeichens
Ein Kraftfahrzeug, das vor dreißig Jahren oder länger erstmals in den Verkehr gekommen ist, d.h. zugelassen wurde., kann ausschließlich zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes dienen, nach den Bestimmungen des § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit einem roten Kennzeichen gefahren werden.
Möglich ist auch die Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten. Die Kennzeichen werden auch zur Verwendung auf verschiedenen Fahrzeugen zugeteilt. Es werden wie bei Händlerkennzeichen maximal zwei Schilder pro Erkennungsnummer ausgegeben.
Für die Fahrzeuge wird von der Zulassungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen ein besonderer Fahrzeugschein ausgefüllt. Bei der Durchführung solcher Fahrten muss das Fahrzeug den Bestimmungen der StVZO entsprechen, benötigt aber keine Zulassung und damit auch keine Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug unterliegt auch nicht der regelmäßigen Fahrzeugüberwachung. Vor Zuteilung des Fahrzeugscheins ist u.a. ein Gutachten nach § 23 StVZO über die Oldtimereigenschaft vorzulegen. Rote Kennzeichen für Oldtimer werden personenbezogen ausgegeben.
Davon zu unterscheiden ist die Zulassung des Einzelfahrzeugs mit einem historischen Kennzeichen (H - Kennzeichen). Ein solches Fahrzeug muss ebenfalls vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sein, benötigt aber neben dem Gutachten nach § 23 StVZO auch eine Betriebserlaubnis.
Auch ein solchermaßen zugelassenes Fahrzeug dient zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes, hat aber keine Beschränkungen hinsichtlich des Fahrtzweckes. Das Fahrzeug unterliegt zudem der regelmäßigen Fahrzeuguntersuchung.
Wenn ein Fahrzeug erstmalig ein H-Kennzeichen erhalten hat, können bei allen weiteren Zulassungsvorgängen die Anträge auch digital gestellt werden.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Zulassungsgebühren für die Zuteilung des roten Kennzeichens entstehen in Höhe von max. 205 EUR sowie 10,20 EUR für das Fahrzeugscheinheft.
Bei der Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens betragen die Gebühren 30,00 EUR (ggf. zuzüglich 10,20 EUR Wunschkennzeichengebühr).
Zuzüglich der Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (0,60 – 3,80 EUR) und für verwendete Dokumentensiegel (je 0,30 EUR). Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.
Die Kraftfahrzeugsteuer beträgt 191,73 EUR; für Motorräder 46,02 EUR pro Jahr.
- Gutachten nach § 23 StVZOneben den üblichen Zulassungsunterlagen
- § 2 Satz 1 Nr. 22 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 10 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 43 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)