Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Dienstleistungen

Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration, Meldung bei Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen

Sie sind eine anerkannte Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen, aber Ihre Voraussetzungen zur Anerkennung ändern sich? Dann müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz melden.
 

Um als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen anerkannt zu sein, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ändern sich diese Voraussetzungen bei Ihnen, müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unverzüglich mitteilen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Änderungen:

  • Sie verwenden andere Messgeräte als im Antrag aufgeführt
  • Sie ändern die Ausrüstung oder die angewandten Verfahren
  • das für die Messung verantwortliche Personal wechselt
  • die Rechtsform Ihrer Organisation ändert sich
  • Ihre Organisation benennt sich um

Das BfS prüft, ob Ihre Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Falls erforderlich, kann das BfS weitere Nachweise von Ihnen verlangen.
Nach der Prüfung Ihrer Änderungen erhalten Sie vom BfS einen Änderungsbescheid oder ein Bestätigungsschreiben.
Bewertet das BfS Messgeräte und Verfahren im Anerkennungsverfahren für nicht geeignet, dürfen Sie diese nicht für Messungen bereitstellen oder anwenden.
 

  • Sie sind bereits als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen anerkannt.
  • Sie können Nachweise erbringen, mit denen das BfS die Eignung neuer Geräte und weiterer Anerkennungsvoraussetzungen prüfen kann. 
  • Das BfS hat Ihre Geräte bereits für geeignet befunden und Sie besitzen einen Nachweis über eine erfolgreiche Eignungsprüfung vom BfS.
  • Ihre Nachweise der Änderung von Anerkennungsvoraussetzungen lassen eine Prüfung durch das BfS zu.

Änderungen können Sie dem BfS online melden.
Online-Antrag:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesportals und füllen Sie dort das Antragsformular online aus. 
  • Laden Sie die weiteren Unterlagen hoch wie zum Beispiel die Nachweise über den aktuellen Kalibrierstatus.
  • Senden Sie Ihren Antrag online ab.

Nach Eingang Ihres Antrages prüft das BfS Ihre Angaben.

  • Sie bekommen 
    • eine Eingangsbestätigung per E-Mail 
    • gegebenenfalls eine Bitte des BfS nach weiteren Unterlagen 
  • Das BfS sendet Ihnen per E-Mail
    • einen Änderungsbescheid oder
    • ein Bestätigungsschreiben

Das BfS aktualisiert gegebenenfalls die auf seiner Internetseite veröffentlichten Informationen zur anerkannten Stelle.
Wenn Sie bereits verwendete Messgeräte ändern oder ergänzen, erhalten Sie nach der Prüfung durch das BfS ein Bestätigungsschreiben.
 

Als anerkannte Stelle müssen Sie dem BfS Änderungen unverzüglich mitteilen.

In der Regel kostenfrei. In wenigen Fällen, die eine Änderung des Anerkennungsbescheides erfordern, wie zum Beispiel Änderungen der Unternehmensform oder des Namens, fallen aufwandsbezogene Gebühren an.
Gebühr: 0 EUR - 358 EUR

Gegebenenfalls erforderliche Nachweise der Qualitätssicherung Ihrer Messgeräte wie zum Beispiel Kalibrierzertifikate oder die Teilnahme an Eignungsprüfungen sollten Sie frühzeitig einholen, bevor Sie den Antrag stellen. Sollte das BfS Unterlagen bei Ihnen nachfordern, kann sich die Bearbeitungsdauer verzögern. (4 Wochen)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Wenn Sie andere Messgeräte verwenden als in den Antragsunterlagen aufgeführt:

    • aktualisierte Liste aller zukünftig für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration einzusetzenden Geräte 
    • Nachweise über den aktuellen Kalibrierstatus
    • neue oder überarbeitete Verfahrensanweisung zum Einsatz des neuen Gerätetyps
    • Nachweise zur Bestimmung des Messwertes zur Ermittlung der mittleren Radon-222-Aktivitätskonzentration
    • Nachweise über technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Sicherung der Qualität der Messungen und zur Verifizierung des Messergebnisses 
    • Nachweise zum Transport, der Lagerung, der Aufstellung und der Handhabung der Messgeräte

    Nachweise sind beispielsweise beschriebene Verfahrens- oder Arbeitsanweisungen.
    Wenn das für die Messung verantwortliche Personal wechselt:

    • Nachweise zur Änderung oder den Änderungen des für die Messung verantwortlichen Personals 

    Für alle anderen Fälle gilt: Im Falle weiterer Änderungen benennt das BfS nach Rücksprache die erforderlichen Nachweise.
     

  • § 155 Absatz 4 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Bundesamtes für Strahlenschutz Standort Berlin

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Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)