Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Markt Mömbris
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Dummy

Dienstleistungen

Entsendung ins Ausland, Beantragung einer A1-Bescheinigung für eine beschäftigte Person

Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber und planen Beschäftigte vorübergehend ins Ausland zu schicken? Um sicherzustellen, dass weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gilt, müssen Sie eine A1-Bescheinigung für ihre Beschäftigten beantragen.

Wenn Sie als in Deutschland ansässige Arbeitgeberin oder ansässiger Arbeitgeber Beschäftigte Ihres Unternehmens vorübergehend in

  • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  • in einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR),
  • in die Schweiz
  • nach Großbritannien oder Nordirland entsenden,

gilt für diese Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht.

In dem anderen Staat sind diese Beschäftigten dann nicht sozialversicherungspflichtig. Das gilt zum Beispiel bei einer Dienstreise oder bei einer Beschäftigung von bis zu 24 Monaten. Mit der A1-Bescheinigung wird nachgewiesen, dass das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gilt. 

Die A1-Bescheinigung beantragen Sie für

  • gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der jeweiligen Krankenkasse, 
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte bei der Deutschen Rentenversicherung,
  • nicht gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV).

Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die A1-Bescheinigung mit diesem Programm beantragen. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an den zuständigen Träger zu übermitteln. 

Die Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG GmbH) bietet mit dem SV-Meldeportal eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe an, die Sie für die Antragstellung nutzen können. 

Wenn die A1-Bescheinigung selbst nicht rechtzeitig vorliegt, kann die Antragsbestätigung als Nachweis der Antragstellung genutzt werden.

  • Der Sitz Ihres Unternehmens ist Deutschland.
  • Die Beschäftigung unterliegt deutschem Sozialversicherungsrecht.
  • Die Entsendung ist auf maximal 24 Monate befristet.
  • Die entsandte Person löst nicht eine andere entsandte Person ab.

Den Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung müssen Sie elektronisch stellen. Sie können den Antrag selbst stellen oder Ihre externen Dienstleistenden wie beispielsweise Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Lohnbüros und Servicerechenzentren damit beauftragen. Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie den Antrag mit diesem Programm stellen. 

Alternativ können Sie den Antrag online über das SV-Meldeportal stellen.

Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Programm auf.
  • Registrieren Sie sich als neuer Nutzer, falls Sie noch kein Konto besitzen.
  • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten und Ihrem Elster-Organisationszertifikat an.
  • Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "Antrags-und Bescheinigungsverfahren A1" und dort das Formular „A1 Antrag Entsendung“. 
  • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
  • Schicken Sie den Antrag ab.
  • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem Postfach im SV-Meldeportal.
  • Zu jedem A1-Antrag erhalten Sie eine Antragsbestätigung. 
  • Übermitteln Sie die A1-Bescheinigung der Person, die im Ausland arbeiten wird, damit diese sie bei Kontrollen vorweisen kann.
  • Speichern Sie die Antragsbestätigung und die A1-Bescheinigung oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen. 

Eine A1-Bescheinigung müssen Sie nach EU-Recht, wann immer möglich, vor Beginn der Tätigkeit beantragen. 

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.

Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich als Selbstständige im Rahmen des A1-Antragsverfahrens nutzen, oder Nutzende, die das SV-Meldeportal ausschließlich für die Beantragung von Zahlstellennummern oder gesonderten Absendernummern nutzen, sind von der Nutzungsgebühr befreit.

Bestätigung der Antragstellung: in der Regel innerhalb von circa 15 Minuten.

Elektronische Bereitstellung der A1-Bescheinigung: abhängig vom Einzelfall zwischen wenigen Stunden und mehreren Tagen.

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einen Antrag auf Abschluss einer sogenannten Ausnahmevereinbarung für eine Person stellen möchten, die ihre Beschäftigung in einem  ande ren Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), im vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz ausübt, ohne dass zum Beispiel eine Entsendung vorliegt, müssen Sie dafür ebenfalls das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 nutzen. 

Gleiches gilt für 

  • gewöhnlich in der Seefahrt beschäftigte Personen 
  • beschäftigte Mitglieder von Flug- oder Kabinenbesatzungen 
  • Beamte und den Beamten gleichgestellte Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes sowie  
  • in Deutschland wohnende Personen, die ausschließlich bei einer in Deutschland ansässigen Arbeitgeberin oder einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber beschäftigt sind und ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten ausüben. 

Stellt dagegen eine in Deutschland wohnende, gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätige Person ihren Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung ausnahmsweise selbst oder liegt eine andere als die oben genannte Konstellation einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten vor, sollte hierfür das zum Beispiel vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) zur Verfügung gestellte Antragsformular verwendet werden.

Selbstständige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in Großbritannien  oder der Schweiz tätig sind, benötigen ebenfalls eine A1-Bescheinigung zum Nachweis der Weitergeltung deutschen Sozialversicherungsrechts. Antragsformulare können auf der Homepage der DRV Bund und des GKV-Spitzenverbands, DVKA heruntergeladen werden.

  • Erforderliche Unterlage/n

    Es sind keine Unterlagen erforderlich

  • § 106 Absatz 1 SGB IV Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung

Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.

AdresseArbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V.
Luisenstraße 17
10117 Berlin
+49 30 8009310-0+49 30 8009310-0
+49 30 8009310-29+49 30 8009310-29

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)