Dienstleistungen: Bürgerserviceportal Mömbris

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Dienstleistungen

Ganztagsangebote, Beantragung einer Förderung für Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

Der Freistaat Bayern fördert die Schaffung zusätzlicher rechtsanspruchserfüllender Plätze in Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter.

Zweck

Die Förderung dient der Schaffung zusätzlicher Plätze in ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter in Bayern, um ein bedarfsgerechtes Angebot für diese Altersgruppe bereitstellen zu können.

Gegenstand

Gefördert werden 

  1. zuwendungsfähige Ausgaben für Investitionen (Neubau, Umbau, Erweiterung, [energetische] General- und Teilsanierung gemäß Nr. 2.1 FAZR sowie Erwerb einschließlich Umbau) zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter,
  2. zuwendungsfähige Ausgaben für Investitionen für den Erwerb von Grundstücken, soweit die Maßnahme in unmittelbarem und notwendigem Zusammenhang mit einer konkreten Investitionsmaßnahme zur Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder im Grundschulalter als ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote steht und
  3. Ausstattungsinvestitionen, soweit dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räumliche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden, um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermöglichen.


Zuwendungsempfänger

Kommunen

Zuwendungsfähige Kosten

Die Finanzhilfen werden für zusätzliche investive Maßnahmen der Gemeinden/Gemeindeverbände beziehungsweise der kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen und der Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie privater, gemeinnützig anerkannter oder öffentlicher Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe zum quantitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter gewährt.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.

Die Zuwendung für Investitionen erfolgt entweder im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form einer Platzpauschale i.H.v. 6.000 € für jeden zusätzlichen Platz ergänzend zur Grundförderung oder ohne Inanspruchnahme einer Grundförderung ausschließlich im Wege der Anteilsfinanzierung i.H.v. bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben  (Booster-Förderung).

Die Zuwendung für Grundstückserwerbe erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung i.H.v. bis zu 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben entsprechend der Kostengruppe 100 nach DIN 276.2018-12. Handelt es sich um ein gemischt genutztes Grundstück, erfolgt die Förderung anteilig entsprechend dem Nutzungsanteil für den Ganztag.

Die Zuwendung für Ausstattungen erfolgt im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form einer Platzpauschale i.H.v. bis zu 1.500 € pro Platz, wobei der Fördersatz höchstens 70% der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt entsprechend der tatsächlichen Ausgaben, nach den Kostengruppen 500 und 610 bis 630 nach DIN 276:2018-12.

Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze für Kinder im Grundschulalter. Dies gilt für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe, der Eingliederungshilfe sowie für Angebote unter Schulaufsicht, die den ab 1. August 2026 geltenden Rechtsanspruch auf ein ganztägiges Bildungs- und Betreuungsangebot gemäß Art. 1 des Ganztagsförderungsgesetzes (GaFöG) erfüllen. Ein ganztägiges Angebot umfasst dabei werktäglich - inklusive der Unterrichtszeiten - jeweils 8 Stunden. Zusätzliche Betreuungsplätze sind dabei solche, die entweder neu entstehen oder die erhalten bleiben und ohne Erhaltungsmaßnahmen ersatzlos wegfallen würden. Darüber hinaus werden Ausstattungsinvestitionen gefördert - für neue oder bereits vorhandene Plätze.

Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem 12. Oktober 2021 begonnen und bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sind.

Voraussetzung für eine Förderung ist - vorbehaltlich der Ausnahmen nach Nr. 5.1 der Richtlinie - eine grundsätzliche Förderfähigkeit der Bauinvestition nach dem BayFAG, dem BaySchFG oder den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige. 

Bei der Doppelnutzung von Schulgebäuden sind auch kleinere investive Maßnahmen zur Schaffung zusätzlicher Plätze, die die Voraussetzungen einer Förderung nach Art. 10 BayFAG nicht erreichen, förderfähig.

Maßnahmen zur Schaffung von Plätzen für Schulkinder in Einrichtungen nach Art. 2 BayKiBiG können auch gefördert werden, wenn deren abschließend festgestellte zuweisungsfähigen Ausgaben 50.000 € überschreiten.

Für die Förderung des Erwerbs von Grundstücken und die Förderung von Ausstattungsinvestitionen ist eine grundsätzliche Förderfähigkeit nicht erforderlich.

Antragsberechtigte sind:

  • die kommunalen Schulaufwandsträger öffentlicher Schulen,
  • die Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen sowie
  • die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte),
  • die kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Bereich der Kindertagesbetreuung sowie
  • private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie
  • anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (im Bereich Heilpädagogischer Tagesstätten).

Sofern eine Maßnahme von einem freigemeinnützigen oder sonstigen Träger (hierunter sind nicht Träger staatlich genehmigter und staatlich anerkannter Ersatzschulen und private, als gemeinnützig anerkannte und öffentliche Träger der Eingliederungshilfe sowie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe zu verstehen) durchgeführt wird und sich die Kommune mit einem Zuschuss an den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, erhält die Kommune eine Zuwendung.

Für eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ein Antrag nach Muster der Anlage 1 der Richtlinie erforderlich (siehe unter "Formulare"). Die Antragstellung erfolgt gegenüber der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Der Antrag kann und sollte im Rahmen einer Bauinvestition grundsätzlich in Verbindung mit dem Antrag auf die Grundförderung gemäß BayFAG bzw. BaySchFG gestellt werden. Zum Antrag müssen darüber hinaus weitere Angaben mit Einreichung des Förderantrages erfolgen (hierfür steht ein Beiblatt zum Antrag zur Verfügung). Verwendungsnachweise sind der örtlich zuständigen Bezirksregierung innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums mittels Muster der Anlage 2 der Richtlinie vorzulegen. Ansprechpartner für konkrete Fragen zu den jeweiligen Förderungen sind die örtlich zuständigen Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden.

Der Antrag muss bis 30.06.2028 gestellt werden. Förderanträge sind spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu stellen.

keine

Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter wird stufenweise eingeführt und tritt erstmals zum Schuljahr 2026/2027 für die Kinder der Jahrgangsstufe 1 in Kraft. Ab dem Schuljahr 2029/2030 gilt dieser für alle Kinder im Grundschulalter. Die bundesgesetzliche Rechtsgrundlage für die Einführung des Rechtsanspruches ist im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) zu finden. Es ist somit zu erwarten, dass der ganztägige Betreuungsbedarf für Kinder im Grundschulalter steigt und zusätzliche Betreuungsplätze zu schaffen sind. 

Für den entsprechenden räumlichen Ausbau rechtsanspruchserfüllender Ganztagsangebote werden Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Das Landesförderprogramm setzt grundsätzlich auf die regulären Förderungen nach dem BayFAG, dem BaySchFG und den Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige auf.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster der Anlage 1 der Richtlinie)
    • Verwendungsnachweis (Muster Anlage 3 der Richtlinie)
    • Investitionen Heilpädagogische Tagesstatten (HPT) - Beiblatt
    • Investitionen Hort/Öffentliche Schulen - Beiblatt
    • Investitionen Privatschulen - Beiblatt
    • Investitionen Ausstattung - Beiblatt

  • Richtlinie zur Förderung von Investitionen zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter
  • Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter (GaFöG)
  • Bayerisches Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (BayFAG)
  • Art. 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
  • Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Hilfe für behinderte Minderjährige (ohne Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation) sowie von Heimen und ähnlichen Einrichtungen nach dem Sonderschulgesetz
  • Richtlinie über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (Zuweisungsrichtlinie - FAZR)
  • Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)

Regierung von Unterfranken

AdresseRegierung von Unterfranken
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Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)