Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, Beantragung einer Rentenabfindung bei Wiederheirat
Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie bei einer Wiederheirat anstelle der Rente auf Antrag eine Abfindung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erhalten.
Als Witwe oder Witwer sowie als eingetragene Lebenspartnerin und eingetragener Lebenspartner erhalten Sie eine Hinterbliebenenrente für 2 Jahre, solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.
Wenn Sie als Hinterbliebene oder Hinterbliebener wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft eingehen, kann die Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einmalig abgefunden werden. Dafür müssen Sie einen Antrag stellen.
Dabei erhalten Sie das 24-fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung. Ein Monatsbetrag ist dabei der Brutto-Durchschnittsbetrag der Hinterbliebenenrente, die in den vergangenen 12 Monaten geleistet wurde.
Wurde bei der Wiederheirat oder neuen Lebenspartnerschaft eine Rentenabfindung gezahlt und die erneute Ehe oder Lebenspartnerschaft für nichtig erklärt, aufgelöst oder aufgehoben, sollten Sie sich mit Ihrem Unfallversicherungsträger zur Leistungsabklärung in Verbindung setzen.
Sie können eine Abfindung Ihrer Hinterbliebenenrente beantragen, wenn
- Sie Anspruch auf Hinterbliebenenleistung aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung haben,
- Sie wieder heiraten oder eine neue Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingehen.
Sie müssen der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) mitteilen, dass Sie wieder geheiratet haben oder in einer neuen Lebenspartnerschaft leben.
Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, erläutert das weitere Vorgehen und fordert die notwendigen Unterlagen an.
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Für Sie fallen keine Kosten an.
In der Regel 1 Monat.
- Erforderliche Unterlage/n
- Heiratsurkunde (Stammbuch) oder
- Lebenspartnerschaftsurkunde nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- § 80 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)