Energieberatung im Mittelstand, Beantragung einer Förderung
Wenn Sie sich für eine Energieberatung für Nichtwohngebäude entscheiden, können Sie eine Förderung der Energieberatung beantragen.
Eine Energieberatung kann Ihnen dabei helfen, ungenutzte Einsparpotenziale in Ihrem Unternehmen oder Ihrer Kommune aufzudecken. Dadurch können Sie Ihre laufenden Betriebskosten senken.
Sie können eine Förderung von bis zu EUR 10.000 für folgende Maßnahme bekommen:
- fachkundige Energieberatung, um
- Gebäude,
- Anlagen und
- Nutzerverhalten
in Ihrem Unternehmen bzw. Ihrer Kommune zu untersuchen und konkrete Energieeinsparpotenziale herauszufinden.
Keine Förderung bekommen Sie:
- für gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen,
- wenn Sie den Vertrag mit dem Energieberater/der Energieberaterin schon abgeschlossen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben und der Vertrag keine Vorbehaltsklausel enthält,
- wenn die Energieberatung in Gebäuden durchgeführt werden soll, die überwiegend dem Wohnen dienen,
- wenn die Ergebnisse der Beratung keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben,
- wenn Sie selbst die Beratung im eigenen Unternehmen durchführen oder von einem Partnerunternehmen durchführen lassen.
- der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist,
- der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangenen 2 Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie De-minimis-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens EUR 200.000 (im Falle von Unternehmen des Straßentransportsektors EUR 100.000) erhalten hat,
- der Beratungsempfangende ein Unternehmen ist, das im Übrigen nach Artikel 1 der De-minimis-Verordnung ausgeschlossen ist.
Die Höhe des Zuschusses berechnet sich wie folgt:
Modul 1 (Energieaudit nach DIN EN 16247):
- Übersteigen die jährlichen Energiekosten EUR 10.000 (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 6.000.
- Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als EUR 10.000 (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 1.200.
Modul 2 (Energieberatung nach DIN V 18599):
Die Förderhöhe beträgt 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch EUR 8.000. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Gebäudes ab:
- Nettogrundfläche unter 200 m2: Zuschuss maximal EUR 1.700;
- Nettogrundfläche zwischen 200 m2 und 500 m2: Zuschuss maximal EUR 5.000;
- Nettogrundfläche mehr als 500 m2: Zuschuss maximal EUR 8.000.
Modul 3 (Contracting-Orientierungsberatung):
- Bei jährlichen Energiekosten von nicht mehr als EUR 300.000 Euro (netto) beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 7.000.
- Übersteigen die jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes beziehungsweise Gebäudepools EUR 300.000 (netto), beträgt die Förderung 80 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, jedoch maximal EUR 10.000.
Förderfähige Kosten sind:
- Kosten für die Energieberatung, wenn sie von einem vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugelassenen Energie-Experten durchgeführt wird.
Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss, der einen Teil der Kosten deckt. Diesen Zuschuss müssen Sie nicht zurückzahlen.
Sie bekommen den Zuschuss erst, wenn Sie Ihre Energieberatung abgeschlossen haben. Dazu müssen Sie nachweisen,
- dass Sie die Energieberatung bezahlt haben und
- einen Energieberatungsbericht vorlegen.
Sie müssen alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den förderfähigen Kosten zu tun haben.
Die Anträge zur Förderung bearbeitet das BAFA.
Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.
Hinweise:
Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
Sie sind außerdem verpflichtet, zu Begleit- und Kontrollzwecken jederzeit gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesrechnungshof Auskünfte zu erteilen.
Bei einer Überprüfung durch die genannten Institutionen müssen Sie die inhaltliche und kostenmäßige Abgrenzung zu gegebenenfalls anderen Fördermaßnahmen nachweisen können.
Anträge können stellen:
- kommunale Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise);
- kommunale Zweckverbände nach dem jeweiligen Zweckverbandsrecht.
- gemeinnützige Organisationen, Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Einrichtungen und Stiftungen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes;
- KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland;
- Nicht-KMU mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland, deren Gesamtenergieverbrauch gemäß § 8 Absatz 4 EDL-G über alle Energieträger hinweg im Jahr höchstens 500 000 Kilowattstunden beträgt;
- freiberuflich Tätige mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland;
Weitere Voraussetzungen:
- Sie müssen Ihre Maßnahme mit einem Experten für Energieeffizienz planen. Dieser Experte muss vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Bundesförderung im Programm Energieberatung im für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) für das jeweilige Modul zugelassen sein.
- Wenn Ihre Maßnahme entsprechend dieser Richtlinie gefördert wird, dürfen Sie keine öffentlichen Mittel anderer Förderprogramme des Bundes für gleichartige Maßnahmen, zum Beispiel entsprechende Beratungsprogramme, in Anspruch nehmen.
Sie, oder von Ihnen bevollmächtigte Energieberaterinnen oder Energieberater, müssen den Antrag auf Förderung direkt online beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen.
- Suchen Sie sich eine vom BAFA zugelassene Expertin oder einen zugelassenen Experten für Energieeffizienz. Nutzen Sie dafür die Internetseite der Deutschen Energie-Agentur (dena). Lassen Sie sich von dieser Expertin oder diesem Experten einen Kostenvoranschlag für die Energieberatung geben.
- Gehen Sie auf die Internetseite des BAFA und öffnen Sie das Online-Formular.
- Füllen Sie das Formular aus,
- reichen Sie die erforderlichen Unterlagen elektronisch ein und
- schicken es ab.
- Nach Absenden des Antragsformulars haben Sie die Möglichkeit den Antrag als PDF-Dokument zu speichern.
- Nach Antragstellung erhalten Sie innerhalb weniger Minuten eine Eingangsbestätigung per E-Mail mit Ihrer Vorgangsnummer und dem Link zum Upload-Portal.
- Jetzt können Sie auf eigenes Risiko den Vertrag mit Ihrem Energie-Experten unterschreiben und mit der Beratung beginnen.
- Das BAFA prüft ihren Antrag. Im positiven Fall bekommen Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Energieberater/die Energieberaterin einen Zuwendungsbescheid postalisch.
- Wenn die Energieberatung abgeschlossen ist, müssen Sie die Verwendung Ihrer Förderung nachweisen. Dazu füllen Sie online das Verwendungsnachweisformular aus. Hierbei laden Sie auch die für den Verwendungsnachweis erforderlichen Unterlagen hoch.
- Wenn das BAFA Ihren Verwendungsnachweis geprüft hat, wird das BAFA Ihren Zuschuss auf Ihr Konto überweisen.
• Antragstellung:
- bis zum 31.12.2024
- vor Beginn der Maßnahme
• Durchführung der Beratung: innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides
• Nachweis der Umsetzung der Beratung: innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende des Bewilligungszeitraums
Abgabe: keine
- Erforderliche Unterlage/n
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- ausgefülltes Antragsformular
- Angebot oder Kostenvoranschlag des Beraters/der Beraterin (die Höhe des geplanten Beraterhonorars muss daraus klar hervorgehen)
- Selbstverpflichtung beziehungsweise Selbsterklärung des Energieberaters/der Energieberaterin
Wenn Sie Ihre Beratung abgeschlossen haben, dann müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- elektronische Verwendungsnachweiserklärung
- Dokument: Erklärungen nach Durchführung
- Kopie der durch den Energieberater/die Energieberaterin oder seinen/ihren Arbeitgeber auf den Namen des beratenen Unternehmens/Kommune ausgestellten Rechnung
- Energieberatungsbericht
- Zahlungsnachweis, der die unbare vollständige Zahlung der Beratungskosten dokumentiert
- §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Richtlinie über die Förderung von Energieberatungen für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) (Bundesanzeiger AT 7.11.2017 B1)