Stromnetzausbau, Einreichung einer Äußerung zu Vorhaben in der Planfeststellung
Sie sind an Vorhaben im Stromnetzausbau interessiert? Dann können Sie sich auf unterschiedlichen Wegen informieren und direkt beteiligen.
Im Planfeststellungsverfahren wird unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der betroffenen Behörden über die flächenscharfe, konkrete Ausgestaltung der Ausbaumaßnahmenentschieden. Festgelegt werden unter anderem der konkrete Verlauf der Leitung und die konkrete technische Ausführung.
In der Planfeststellung gilt das Gebot der größtmöglichen Transparenz. Sie können sich als Träger öffentlicher Belange und Vereinigungen, aber auch als Bürgerinnen und Bürger einbringen.
In der Planfeststellung haben Sie dreimal die Möglichkeit, sich formell zu beteiligen:
- Die erste wichtige Möglichkeit ist die öffentliche Antragskonferenz. Diese führt die Bundesnetzagentur durch, nachdem sie den Antrag auf Planfeststellung erhalten hat. Den Antrag erarbeiten zuvor die Vorhabenträger. In der Konferenz sammelt die Bundesnetzagentur Informationen zu den regionalen Gegebenheiten. Wer zudem Alternativen zu dem vorgeschlagenen Trassenverlauf hat, kann diese in der Antragskonferenz einbringen. Auch Hinweise zur Umwelt- und Raumverträglichkeit nimmt die Bundesnetzagentur entgegen. Daraus formt sie ein Hausaufgabenheft für die Vorhabenträger, den sogenannten Untersuchungsrahmen.
- Die nächste Möglichkeit zur Beteiligung ist eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Sie findet statt, nachdem der Vorhabenträger seine Untersuchungen abgeschlossen hat. Informationen zur Auslegung veröffentlicht die Bundesnetzagentur
- auf ihrer Internetseite
- und in den örtlichen Tageszeitungen.
- Sie können als betroffene Privatperson, aber auch als Träger öffentlicher Belange Äußerungen abgeben. Träger öffentlicher Belange sind zum Beispiel kommunale Fachbehörden.
- Nachdem die Bundesnetzagentur alle Äußerungen erhalten und gesichtet hat, organisiert sie einen Erörterungstermin. Das ist die 3. und letzte Möglichkeit, sich in der Planfeststellung zu beteiligen. In diesem erörtert sie die rechtzeitig erhobenen Äußerungen mit dem Vorhabenträger, den Trägern öffentlicher Belange und denjenigen, die sie erhoben haben. Im Unterschied zur Antragskonferenz können Sie sich bei diesem Termin nur beteiligen, wenn Sie eine Äußerung abgegeben haben.
- Das Ergebnis der Planfeststellung ist die abschließende Entscheidung über das Vorhaben unter Berücksichtigung und Abwägung aller
- öffentlichen Belangen (Naturschutz, Landschaftsschutz, kommunale Planungen, Kulturdenkmäler und so weiter)
- und privaten Belangen (Eigentum, Gesundheit).
Wenn die Bundesnetzagentur nach eingehender Prüfung und Abwägung aller betroffenen Belange der Auffassung ist, dass das geplante Vorhaben alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, erlässt sie den Planfeststellungsbeschluss.
Äußerungen können von allen Privatpersonen, Vereinigungen oder Trägern öffentlicher Belange eingereicht werden, deren Belange berührt werden.
- Als 1. Schritt führt die Bundesnetzagentur eine öffentliche Antragskonferenz durch. Hierzu lädt sie Vereinigungen und die Träger öffentlicher Belange ein. Die Teilnahme steht aber grundsätzlich allen Interessierten offen. Nach der Antragskonferenz legt die Bundesnetzagentur den Untersuchungsrahmen fest.
- Im Anschluss startet das Anhörungsverfahren mit der Auslegung und Veröffentlichung der Unterlagen. Hier haben Träger öffentlicher Belange, Privatpersonen und Umweltvereinigungen, deren Belange durch das Vorhaben berührt sind, die Möglichkeit sich zu äußern. Sie können vorzugsweise das Online-Formular nutzen, um Ihre Äußerung an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.
- Anschließend wird mit den Teilnahmeberechtigten ein Erörterungstermin durchgeführt.
- Frist zur Einreichung von Äußerungen für Bürgerinnen und Bürger sowie Vereinigungen: 1 Monat
- Frist für Träger öffentlicher Belange: in der Regel 8 Wochen
Es fallen für Sie keine Kosten an.
Es können keine Angaben zur durchschnittlichen Bearbeitungsdauer gemacht werden.
- Erforderliche Unterlage/n
Als länder- oder grenzüberschreitend gekennzeichnete Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von länderübergreifenden oder grenzüberschreitenden Stromleitungen, müssen zuerst die Bundesfachplanung und anschließend die Planfeststellung durchlaufen.
Zur Einreichung von Äußerungen sind keine Unterlagen erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein, wenn Sie entsprechendes Kartenmaterial oder andere Unterlagen beifügen. Dadurch ist die Äußerung für die Bundesnetzagentur besser nachvollziehbar.
- §§ 4 - 17 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §20 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
- §22 Absatz 3,4 und 7 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)