Beschwerde über landesunmittelbare gesetzliche Sozialversicherung, Einreichung
Mitglieder und Versicherte eines landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers können sich an die Aufsichtsbehörde wenden, um dessen Handeln, Verfahrensweise oder Maßnahme rechtlich überprüfen zu lassen.
Wenn Sie mit der Entscheidung eines landesunmittelbaren Sozialversicherungsträgers (Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherungsträger) nicht einverstanden sind oder einen anderweitigen Fehler im Verwaltungshandeln eines Trägers vermuten, besteht die Möglichkeit, eine Beschwerde (sog. Eingabe) an die Aufsichtsbehörde zu richten.
Landesunmittelbare Sozialversicherungsträger sind z. B. die AOK Bayern, Kommunale Unfallversicherung Bayern, Bayerische Landesunfallkasse, Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Nordbayern und Schwaben.
Soweit das persönliche Verhalten von Beschäftigten des Sozialversicherungsträger betroffen sein sollte, ist aufgrund der Selbstverwaltung der Behörde - regelmäßig der Vorstand bzw. die Geschäftsführung - im Rahmen der Dienstaufsicht dafür zuständig.
Die Sozialversicherungsträger haben das Recht, sich selbst zu verwalten. Sie sind damit finanziell und organisatorisch eigenständig, unterstehen jedoch der Rechtskontrolle durch die Aufsichtsbehörde.
Aufsicht bedeutet hier Rechtsaufsicht, d.h. nur die Kontrolle, ob sich der Sozialversicherungsträger an Gesetz und sonstiges Recht hält. Die Aufsichtsbehörde hat somit nicht die Möglichkeit, den Sozialversicherungsträgern vorzuschreiben, wie sie in bestimmten Situationen ihr Ermessen ausüben und entscheiden sollen. Sie kann folglich keine direkten versicherungs- oder leistungsrechtliche Entscheidungen in Angelegenheiten der Versicherten treffen.
Die aufsichtsrechtliche Prüfung der Beschwerde erfolgt ausschließlich anhand der vorgelegten Verwaltungsunterlagen des Versicherungsträgers. Eigene Ermittlungen, zum Beispiel zum Sachverhalt oder im medizinischen Bereich, werden von der Aufsichtsbehörde nicht durchgeführt.
Da die Aufsicht ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig wird, besteht zudem kein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme der Aufsichtsbehörde. Der individuelle Rechtsschutz des Einzelnen wird vielmehr durch die Gerichte gewährleistet.
Sie haben sich bei einem Sozialversicherungsträger beschwert oder sind mit einer Entscheidung nicht einverstanden.
Sie müssen die Überprüfung bei dem zuständigen Ministerium beantragen.
- Wenn es sich um eine landesunmittelbare Kranken- und Pflegeversicherung handelt, ist das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zuständig.
- Wenn es sich um eine landesunmittelbare Renten- und Unfallversicherung handelt, ist das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Für die aufsichtsrechtliche Überprüfung einer Entscheidung eines Versicherungsträgers wird Ihr Name und Ihre Anschrift sowie der Name des betroffenen Trägers und dessen Aktenzeichen/ Versicherungsnummer benötigt.
Zudem ist es erforderlich, dass der Sachverhalt dargestellt wird, so dass erkennbar ist, welches Anliegen im konkreten Einzelfall vorliegt und welcher Rechtsverstoß im Verwaltungshandeln und/oder bei der Entscheidung des Versicherungsträgers gesehen wird. Gegebenenfalls bietet es sich an, Kopien relevanter Unterlagen (z. B. Ablichtungen entsprechender Bescheide, Urteile) beizufügen.
Werden Beschwerden nicht von der/dem Betroffenen selbst erhoben, sondern von einer/einem Beauftragten (z.B. Ehepartner/-in, Verwandte oder Bekannte), so ist aus datenschutzrechtlichen Gründen regelmäßig die Vorlage einer ausgestellten Vollmacht erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass die/der Beauftragte die/den Betroffene/-n im aufsichtsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt vertreten darf und die/der Bevollmächtigte über das Ergebnis der Prüfung informiert werden darf.
Für die Übermittlung Ihres Anliegens können Sie das Beschwerdeformular nutzen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, telefonische Eingaben entgegenzunehmen oder Auskünfte per Telefon bzw. E-Mail zu dem Stand der Prüfung zu erteilen.
keine
Die Aufsicht über die Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt (= bundesunmittelbare Versicherungsträger), führt das Bundesamt für Soziale Sicherung.
- Entscheidung des Versicherungsträgers (z. B. Bescheid, Schreiben)
- gegebenenfalls Kopien relevanter Unterlagen (z.B. Ablichtungen entsprechender Bescheid, Urteile)
- gegebenenfalls Vollmacht